OFD Hannover - Verfügung vom 19.09.2002
G 1500- 7 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 19.09.2002 (G 1500- 7 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/85989

OFD Hannover, Verfügung vom 19.09.2002 - Aktenzeichen G 1500- 7 - StH 241

DRsp Nr. 2008/85989

§ 1 GewStG Mitteilung von Bemessungsgrundlagen an die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern

Die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern erheben Kammerbeiträge in Form von Grund- und Zusatzbeiträgen. Als Bemessungsgrundlage dienen die von den Finanzämtern nach § 31 Abs. 1 AO den Kammern mitgeteilten Beträge.

Folgende unten aufgeführte Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume (EZ) in Betracht:

ab EZ bis längstens EZ
Bemessungsgrundlage HWK IHK HWK IHK
Einheitl. GewSt-Messbetrag 1982 1982 1996 1996
Zerlegungsanteil 1982 1982 1996 1996
Gewinn aus GewSt-Festsetzung 1982 ---- 1996 ----
Gewinn aus ESt-Festsetzung 1982 1994
Gewerbeertrag 1993 1994
zerlegter Gewerbeertrag 1993 1994

In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.

Die Mitteilung erfolgt im Wesentlichen im Wege der maschinellen Datenübermittlung (vgl. DA-FEST Fach 11, Teil 70), ab dem Erhebungszeitraum 1984 auch für die im personellen Verfahren festgesetzten und zur Speicherung im Festsetzungsspeicher und im Speicherkonto angewiesenen Gewerbesteuermessbeträge (Speicherpflegeverfahren 50).