1. Vermietung von Gebäuden, mit deren Errichtung nach dem 31. 5. 1984 und vor dem 11. 11. 1993 begonnen wurde und die vor dem 1. 1. 1998 fertiggestellt werden.
Gem. § 9 Abs. 2 i. V. mit § 27 Abs. 2 UStG 94 ist in diesen Fällen die Option ausgeschlossen, soweit das Gebäude Wohnzwecken oder anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient.
Zur Beurteilung, in welchem Umfang das Gebäude Wohnzwecken dient, ist auf den zwischen dem Betreiber und den einzelnen Heiminsassen geschlossenen Vertrag abzustellen. Der Heimvertrag, der aus Elementen des Dienst-, Miet- sowie des Kaufvertrags zusammengesetzt ist, bildet einen einheitlichen Vertrag, dessen Schwerpunkt die ustl. Einordnung als Wohn- oder Pflegevertrag bestimmt. Auf die Bezeichnung des Vertrags oder des Heims kommt es für diese Beurteilung nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob die Pflege bei dem in Frage stehenden Heimvertrag derart im Vordergrund steht, daß sie dem Vertrag das Gepräge gibt (BFH-Urt. v. 21. 4. 1993 - XI R 55/90 - BStBl 1994 II S. 266). Der Abschn. 80 II UStR 1992 ist durch das vorgenannte BFH-Urt. überholt.
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