OFD Hannover - Verfügung vom 21.02.2000
S 2331

OFD Hannover - Verfügung vom 21.02.2000 (S 2331) - DRsp Nr. 2008/85613

OFD Hannover, Verfügung vom 21.02.2000 - Aktenzeichen S 2331

DRsp Nr. 2008/85613

§ 19 EStG Arbeitnehmereigenschaft von Außendienstmitarbeitern der GEMA

1. Zur Überprüfung und vollständigen Erfassung von öffentlichen Musiknutzungen, für die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen, beschäftigt die GEMA Außendienstmitarbeiter, die zumeist als „Beauftragte der GEMA” auftreten. Nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind die Außendienstmitarbeiter der GEMA regelmäßig nichtselbständig tätig, weil bei einer Gesamtwürdigung der Vertragsbedingungen sowie ihrer Durchführung und unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung die Merkmale für eine nichtselbständige Tätigkeit überwiegen. Das gilt auch, wenn die Beteiligten in ihren vertraglichen Regelungen von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.