Zu der USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 16e UStG für Pflegeeinrichtungen sind in der USt-Kartei BMF zu § 4 UStG - S 7172 Karte 8 - Regelungen getroffen worden.
Ergänzend hierzu weist die OFD auf Folgendes hin:
a) Pflicht-Pflegeeinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI), Pflegeberatungen und Schulungskurse
Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungskurse und Pflegeberatungen gehören zu den eng mit den Pflegeleistungen verbundenen Umsätzen. Diese Leistungen sind grundsätzlich nicht der Fall i. S. der Befreiungsvorschrift anzusehen und somit bei der Berechnung der 40 v. H.-Grenze nicht zu berücksichtigen. Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungen und Pflegeberatungen sind danach ust-frei, wenn im vorangegangenen Kj in mindestens 40 v. H. der Fälle die Kosten ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozilaversicherung getragen worden sind.
b) Subunternehmer
Die Leistungen von Einrichtungen zur ambulanten Pflege können nur dann nach § 4 Nr. 16e befreit werden, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. Dies gilt auch für Kooperationspartner (Subunternehmer).
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