OFD Hannover - Verfügung vom 21.10.2002
S 2170- 22 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 21.10.2002 (S 2170- 22 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/82904

OFD Hannover, Verfügung vom 21.10.2002 - Aktenzeichen S 2170- 22 - StO 221

DRsp Nr. 2008/82904

§ 6 EStG Finanzlerungs-Leasing-Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter; betriebsgewöhnliche Nutzungdauer und Restbuchwert bel Wirtschaftsgebäuden

(MF-Erlass vom 9. Juni 1987 - S 2196 - 25 - 31 1 -)

Nach dem Erlass vom 4. April 1972 - 1 - hängt bei Finanzirungs-Leasing-Verträgen die Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter beim Leasing-Nehmer u. a. von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption zusätzlich von dem nach linearer AfA ermittelten Buchwert des Gebäudes ab. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. , BStBl I S. ) ist § Abs. und geändert worden. Nach der geänderten Fassung dieser Vorschrift ergibt sich für Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, ein Absetzungszeitraum von 25 Jahren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die OFD zu der Frage, welche Auswirkungen die gesetzliche Neuregelung auf die ertragsteuerliche Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen hat, wie folgt Stellung: