OFD Hannover - Verfügung vom 22.03.2002
S 7280

OFD Hannover - Verfügung vom 22.03.2002 (S 7280) - DRsp Nr. 2008/86640

OFD Hannover, Verfügung vom 22.03.2002 - Aktenzeichen S 7280

DRsp Nr. 2008/86640

Angabe der Steuernummer in der Rechnung

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) ist § 14 UStG mit Wirkung v. 1.1.2002 um einen neuen Absatz 1a ergänzt worden. Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG). Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. 6.2002 ausgestellt werden.

Diese Neuregelung soll gewährleisten, dass das FA des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen kann, ohne dass es zuvor eigene Ermittlungen zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen FA vornehmen muss. Die Neuregelung zielt somit auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten ab. Diese Zielrichtung ist bei der Auslegung der Neuregelung zu berücksichtigen. Danach bittet die OFD, bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten: