Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrages kommt der zivilrechtlichen Einordnung der Zahlung als Schadenersatz lediglich Indizwirkung zu.
Hat der Leasingnehmer eine Zahlung zu leisten, die auf die Nutzung des Gegenstandes durch ihn zurückzuführen ist (Ausgleich bei schlechtem Erhaltungszustand oder Unfallschaden, Überschreiten der vereinbarten Kilometerleistung) liegt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung vor (Abschnitt 3 Abs. 9 UStR).
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