Die in der Verfügung vom 8. Dezember 2003 genannte Übergangsregelung, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit haben, ihren Betrieben gewerblicher Art eine Satzung zu geben, um damit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen (vgl. dazu auch KSt-Kartei § 5 KStG Karten 10.5. bis 10.9), ist verlängert worden.
Danach sind Spenden, die bis zum 31. Dezember 2004 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.
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