Der BFH hat mit Urt. v. 29. 1. 1987 -BStBl II S. 783 - entschieden, daß die Mitwirkung eines Hochschullehrers an Staatsprüfungen ungeachtet der dienstrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme dieser Prüfungstätigkeit nicht als Bestandteil seiner Haupttätigkeit angesehen werden kann. Die an Hochschullehrer für die Mitwirkung an Staatsprüfungen gezahlten Prüfungsvergütungen gehören deshalb zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Prüfungsvergütungen für die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sind dagegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln, auf die die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG keine Anwendung findet.
Die Vergütungen für die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind i. d. R. den Einnahmen aus der Haupttätigkeit zuzurechnen.
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