OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2002
S 0820

OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2002 (S 0820) - DRsp Nr. 2008/86530

OFD Hannover, Verfügung vom 26.06.2002 - Aktenzeichen S 0820

DRsp Nr. 2008/86530

§ 56 StBerG Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 2 StBerG; Liste der sozietätsfähigen ausländischen Berufsangehörigen (BMF-Schreiben vom 3. Februar 2000 - IV A 4 - S 0808 - 6/00 - und vom 18. März 2002 - IV A 4 - S 0866 - 1/02 -); Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Abs. 7 AO

Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum Steuerberater bestellt.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:

Österreich

  • Steuerberater

  • Beeideter Buchprüfer und Steuerberater