Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt kstpfl., wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 4 Abs. 2 KStG). Hierzu gehören z. B. öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten und die von Gemeinden und Kreisen errichteten Sparkassen.
In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob die Regelung des Abschn. 27a Abs. 3 KStR 1990, nach der Vereinbarungen über verzinsliche Darlehen steuerlich nur anzuerkennen sind, soweit der Betrieb gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist, auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 KStG anzuwenden ist.
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