OFD Hannover - Verfügung vom 27.06.2002
S 7492 - 86 - StO 353

OFD Hannover - Verfügung vom 27.06.2002 (S 7492 - 86 - StO 353) - DRsp Nr. 2008/82399

OFD Hannover, Verfügung vom 27.06.2002 - Aktenzeichen S 7492 - 86 - StO 353

DRsp Nr. 2008/82399

§ 4 UStG; Wohnraumvermietung an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe bei Abschluss eines Gesamtmietvertrages über die von einem Bauträger errichtete Wohnanlage

Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder an ein ziviles Gefolge, die ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und entsprechende Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen und dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere). Eine wesentliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass keine direkte Leistung an die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges vorliegt, sondern die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden ist.