Mit Urteil vom 22. Juni 2004 BStBl 2004 II S. 903, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückefahrzeuge begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen. Holzrückefahrzeuge stehen in einem engen Funktionszusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, weil ihre einzig sinnvolle Nutzung im Abtransport (Rücken) des geschlagenen Holzes besteht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|