OFD Hannover - Verfügung vom 28.06.2002
FG 2014

OFD Hannover - Verfügung vom 28.06.2002 (FG 2014) - DRsp Nr. 2008/85868

OFD Hannover, Verfügung vom 28.06.2002 - Aktenzeichen FG 2014

DRsp Nr. 2008/85868

§ 62a FGO Vertretung

1. Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Niedersächsischen FG (NFG) eingelegt werden soll, ist zu beachten, dass vor dem BFH Vertretungszwang herrscht. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Jeder Beteiligte muss sich von einer Person i. S. des § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG - (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO).

Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i. S. des § 3 Nrn. 2 und 3 StBerG (z. B. Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), die durch Personen i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO).

Lohnsteuerhilfevereine sind zur Vertretung vor dem BFH nicht berechtigt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (sog. Behördenprivileg, vgl. § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO).