OFD Hannover - Verfügung vom 28.08.2002
S 2284 - 427 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 28.08.2002 (S 2284 - 427 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/91093

OFD Hannover, Verfügung vom 28.08.2002 - Aktenzeichen S 2284 - 427 - StH 215

DRsp Nr. 2008/91093

Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i. S. d. R 187 Nr. 7 EStR

Den folgenden Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 20. August 2002 - S 2284 - 255 - 35 - übersendet die OFD Hannover mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung:

Am 23. Juli 2002 hat die OFD aufgrund der anhaltenden Regenfälle am 17. und 18. Juli 2002 in Niedersachsen einen Rahmenkatalog über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Regenfälle und anschließende Überwemmungen im Lande Niedersachsen entstandenen Schäden erlassen (vgl. Bezugserlass). In diesem Zusammenhang gilt für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Folgendes:

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 187 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.