OFD Hannover - Verfügung vom 29.05.2000
S 2446 - 7 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 29.05.2000 (S 2446 - 7 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/82591

OFD Hannover, Verfügung vom 29.05.2000 - Aktenzeichen S 2446 - 7 - StO 213

DRsp Nr. 2008/82591

Kirchensteuer; Erhebung des besonderen Kirchgelds

„Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen haben beschlossen, ab dem 1. Januar 2000 ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG, GVBl 1986, S. 281) den Finanzämtern übertragen.

Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:

  • Kirchgeldpflicht

    Das besondere Kirchgeld wird von allen nach § 3 Abs. 1 KiStRG kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der o. b. Religionsgemeinschaften erhoben, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, sofern die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

    Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben in Fällen,

    • in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird,

    • in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).

    Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des Kirchensteuerrahmengesetzes.