OFD Hannover - Verfügung vom 31.03.2000
S 1301 - 323 - StO 313

OFD Hannover - Verfügung vom 31.03.2000 (S 1301 - 323 - StO 313) - DRsp Nr. 2008/80826

OFD Hannover, Verfügung vom 31.03.2000 - Aktenzeichen S 1301 - 323 - StO 313

DRsp Nr. 2008/80826

Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); Anwendung des Artikels 23 im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind und in Dänemark Tätigkeiten i. S. des Art. 23 DBA ausüben, wird der Arbeitgeber so behandelt, als übe er seine Tätigkeit durch eine in Dänemark gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus. Die insoweit an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung abzuziehen; sie werden somit von dieser getragen. Hieraus folgt für die Arbeitnehmer, dass sie mit den insoweit bezogenen Arbeitslöhnen nach Art. 15 Abs. 1 DBA ebenfalls der dänischen Besteuerung unterliegen, weil die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA nicht vorliegen. Da sich das Besteuerungsrecht Dänemarks für die Arbeitslöhne aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung nach Art. 23 DBA ergibt, ist gem. Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b, bb) DBA bei der deutschen Besteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden.