Für die Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheides gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2000 - III R 43/97 -, BStBl 2001 II S. 211), er muss nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen haben.
Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber,
dass das Finanzamt alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z. B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2000 - II R 63/98 -, BStBl 2001 II S. 58) und
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