OFD Hannover - Verfügung vom 31.03.2004
S 2121 - 16 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 31.03.2004 (S 2121 - 16 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/87671

OFD Hannover, Verfügung vom 31.03.2004 - Aktenzeichen S 2121 - 16 - StH 211

DRsp Nr. 2008/87671

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    ab 1. Januar 1990:

    in einer Gemeinde oder Stadt mit

    monatlich jährlich
    - höchstens 20.000 Einwohnern 175,00 DM 2.100,00 DM
    - 20.001 bis 50.000 Einwohnern 280,00 DM 3.360,00 DM
    - 50.001 bis 150.000 Einwohnern 345,00 DM 4.140,00 DM
    - 150.001 bis 450.000 Einwohnern