Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
ab 1. Januar 1990:
in einer Gemeinde oder Stadt mit
monatlich | jährlich | ||
- | höchstens 20.000 Einwohnern | 175,00 DM | 2.100,00 DM |
- | 20.001 bis 50.000 Einwohnern | 280,00 DM | 3.360,00 DM |
- | 50.001 bis 150.000 Einwohnern | 345,00 DM | 4.140,00 DM |
- | 150.001 bis 450.000 Einwohnern |
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