OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.06.2010
S 0351

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.06.2010 (S 0351) - DRsp Nr. 2014/80458

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.06.2010 - Aktenzeichen S 0351

DRsp Nr. 2014/80458

Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, gilt Folgendes:

  • Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

    Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) Einkommensteuerschuld ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

  • Anrechnung der Kapitalertragsteuer