Behandlung von „Aufwandsfällen”
Diese Verfügung richtet sich an alle Bearbeiter/innen, die mit der Bearbeitung/Prüfung von Fällen der gewerbesteuerlichen Organschaft betraut sind.
Dargestellt wird die Anwendung des BFH-Urteils vom 17.12.2014 - I R 39/14, a. a. O., bis einschließlich Erhebungszeitraum (EHZ) 2016. Insbesondere kann nun auch die Bearbeitung in sog. „Aufwandsfällen” nach Abschluss der Erörterungen auf Bund-/Länderebene erfolgen. Die Vorgehensweise entspricht der bereits bisher in Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung.
Mit Urteil I R 39/14 vom 17.12.2014, a. a. O., hat der BFH zu der Frage entschieden, ob die 5 %-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich für Beteiligungserträge einer Organgesellschaft (OG) auf Ebene des Organträgers (OT) zur Anwendung kommen kann. Aus Sicht des BFH kommt eine Korrektur nach § 8b Abs. 5 KStG bei von einer OG vereinnahmten Schachteldividenden auf Ebene des OT - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht in Betracht.
Mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2015 II S. 1052) ist das Urteil in allen offenen Fällen bis einschließlich EHZ 2016 anzuwenden.
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