OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.02.2013
S 310.4/2 - St 344

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.02.2013 (S 310.4/2 - St 344) - DRsp Nr. 2013/80219

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 07.02.2013 - Aktenzeichen S 310.4/2 - St 344

DRsp Nr. 2013/80219

Grunderwerbsteuer; Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 14 BewG)

Nach § 14 Abs. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts auf der Grundlage eines nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnden Vervielfältigers zu errechnen und ab dem 01.01. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 anzuwenden (BMF v. 26.10.2012; IV D 4 - S 3104/09/10001).

Ich übersende die entsprechende Tabelle mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG

Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2013

Der Kapitalwert ist nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Vollendetes Lebensalter Männer Frauen
Durchschnittliche Lebenserwartung