OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.11.2002
S 0622 A - St 411

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.11.2002 (S 0622 A - St 411) - DRsp Nr. 2008/81031

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.11.2002 - Aktenzeichen S 0622 A - St 411

DRsp Nr. 2008/81031

§ 363 AO; Einsprüche wegen der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bei der Einkommensteuer (private Kfz-Nutzung)

1. Einsprüche wegen privater Kfz-Nutzung

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 1.3.2001 IV R 27/00, BStBl 2001 II S. 403, seine Auffassung bestätigt, dass die sog. 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 434/01 mit Beschluss vom 29.10.2002 nicht zur Entscheidung angenommen.

Es besteht daher kein Anlass mehr, Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der sog. 1 %-Regelung geltend gemacht wird, weiter ruhen zu lassen. Die OFD bittet, die Bearbeitung dieser Einsprüche wieder aufzunehmen und diese erforderlichenfalls zu bescheiden.