Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 1.3.2001 IV R 27/00, BStBl 2001 II S. 403, seine Auffassung bestätigt, dass die sog. 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr die Verfassungsbeschwerde
Es besteht daher kein Anlass mehr, Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der sog. 1 %-Regelung geltend gemacht wird, weiter ruhen zu lassen. Die OFD bittet, die Bearbeitung dieser Einsprüche wieder aufzunehmen und diese erforderlichenfalls zu bescheiden.
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