BFH-Urteil v. 18.08.2005
Widerspruch zu R161 (6) Sätze 4 u. 5
Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.08.2005 II R 62/03 (BStBl 2006 II S. 5) entschieden, dass ein Bodenwert, den der Gutachterausschuss für den Zustand „erschließungsbeitragspflichtig” ermittelt hat, für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen ist, für die noch eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5
Unterster Wert
Des weiteren hat der BFH im o.g. Urteil bestimmt, dass aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3 BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden kann.
Keine Preisspannen
Keine grundsätzliche Anerkennung des untersten Werts
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