Vorteile gegenrechnen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 Buchstabe c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die voraussichtlich mit der Erfüllung der Verpflichtung verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht (ihrerseits) als Forderung zu aktivieren sind. Dies bedeutet für Rekultivierungsrückstellungen von Deponiebetreibern, dass sich die Höhe der Rückstellung durch Kippgebühren, die voraussichtlich in der Zukunft erzielt werden, verringern kann. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden. Sie erfasst auch Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahrs angesetzt worden waren.
Bei der Gegenrechnung von Vorteilen bittet die OFD, wie folgt vorzugehen:
Bis 31.12.2000: Vfg v. 7.12.2004
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