OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.03.2024
St14 - S 2386 - 4/2-St 14A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.03.2024 (St14 - S 2386 - 4/2-St 14A) - DRsp Nr. 2024/80275

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.03.2024 - Aktenzeichen St14 - S 2386 - 4/2-St 14A

DRsp Nr. 2024/80275

LSt-Aktuell 1/2024

1. Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung

Mit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2017 (IV C 5 - S 2386/11/10005:001, juris) wurde die Möglichkeit eröffnet, eine zusammenhängende Prüfung bei einzelnen lohnsteuerlichen Betriebsstätten, die zu Konzernen, verbundenen Unternehmen, einem einzelnen Unternehmen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören, durchzuführen (sog. koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung). Seit 01.01.2024 ist die koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung verpflichtend durchzuführen.

Eine Koordinierung ist durchzuführen, wenn

  • die Außenumsätze des Unternehmens > 25 Mio. Euro im Jahr betragen und sich die Unternehmensleitung in Baden-Württemberg befindet

  • oder ein Prüfungsaufruf durch ein anderes Finanzamt vorliegt.

Teilnahme und Organisation

Steht ein Tochterunternehmen eines solchen Konzerns zur Prüfung an, ist grds. telefonisch mit dem Finanzamt der Konzernleitung Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine Koordinierung erfolgen soll. Wird in diesen Fällen keine Koordinierung geplant oder ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist der Fall eigenständig zu prüfen. Ist eine Koordinierung geplant, ist an dieser teilzunehmen.