Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 01.04.2010 sind im Hinblick auf den BFH-Beschluss
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und
Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG
im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen.
Um die vorläufigen Grunderwerbsteuerfestsetzungen maschinell erkennen zu können, bitte ich, in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG stets den neuen Erläuterungstext Nr. 109 zu verwenden. Dieser ist seit 01.04.2010 im Einsatz.
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
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