Lieferungen von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke, Holzkohle) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Auch Holzhackschnitzel als „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln” (Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 des Zolltarifs) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nummer 48a und 48b der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln - Unterposition 4401 10 des Zolltarifs) und die Lieferung von Sägespäne und von Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst - Unterposition 4401 30 des Zolltarifs) dem ermäßigten Steuersatz.
Unter diese begünstigten Tarifstellen fallen auch zur Verfeuerung bestimmte „Brennschnitzel” (Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen/Holzschnitzeln), wenn die Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachen. Bei der Bestimmung des charakterbestimmenden Mischungsanteils kann auf das Gewichtsverhältnis abgestellt werden.
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