Ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE gilt Folgendes:
Der bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellte Kommanditist der KG ist ertragsteuerlich Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ob die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als Unternehmer oder als Arbeitnehmer erbracht werden, ist aufgrund des jeweiligen Anstellungsvertrags nach den Abgrenzungsmerkmalen des § 2 Abs. 1 UStG zu entscheiden. Danach kann der Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 1 bis 4 UStAE).
Für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen, gelten ebenfalls allein die umsatzsteuerlichen Grundsätze des § 2 Abs. 1 UStG. Danach sind feste Vergütungen (ggf. zuzüglich variable Tantiemen) ein Indiz für eine nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit (BFH-Urteile vom 10.03.2005, V R 29/03, BStBl 2005 II, 730 und vom 14.04.2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II, 433).
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