Unter Zugrundelegung der BMF-Schreiben vom 08.11.2001 ( BStBl 2001 I, 826) und vom 26.06.2009 ( BStBl 2009 I, 756) und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen Folgendes:
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.09.2000 (UR 2000,
§ 4 Nr. 14 UStG, ist im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).
1.1
Seit jeher fallen nicht unter die Steuerbefreiung:
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;
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