OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.08.2009
S033 8/66 - St 333

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 17.08.2009 (S033 8/66 - St 333) - DRsp Nr. 2009/80533

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 17.08.2009 - Aktenzeichen S033 8/66 - St 333

DRsp Nr. 2009/80533

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer bei Ansatz des Grundbesitzwerts nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Im Beschluss vom 27.5.2009 - Az. II R 64/08 - hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Grundbesitzwerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geäußert. In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält insoweit eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Das Bundesministerium der Finanzen wurde auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

Die sich aus dem BFH-Beschluss vom 27.5.2009 ergebenden Fragen sollen Ende September auf Bundesebene erörtert werden. Einsprüche gegen Grunderwerbsteuerbescheide, in denen die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen wurde, ruhen kraft Gesetzes, wenn sich der Einspruchsführer auf das Verfahren II R 64/08 beruft (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Entscheidungen über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bittet die OFD zurückzustellen, bis das Ergebnis der Erörterungen auf Bundesebene vorliegt.