Im Beschluss vom 27.5.2009 - Az.
Die sich aus dem BFH-Beschluss vom 27.5.2009 ergebenden Fragen sollen Ende September auf Bundesebene erörtert werden. Einsprüche gegen Grunderwerbsteuerbescheide, in denen die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen wurde, ruhen kraft Gesetzes, wenn sich der Einspruchsführer auf das Verfahren II R 64/08 beruft (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Entscheidungen über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bittet die OFD zurückzustellen, bis das Ergebnis der Erörterungen auf Bundesebene vorliegt.
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