OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.12.2013
S2836/3/5

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.12.2013 (S2836/3/5) - DRsp Nr. 2015/80143

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.12.2013 - Aktenzeichen S2836/3/5

DRsp Nr. 2015/80143

Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs. 3 KStG bei Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG von rechtlich unselbständigen Betrieben gewerblicher Art an ihre Trägerkörperschaften

Unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und der damit verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht in Höhe von 15 % fallen u. a. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn sowie verdeckte Gewinnausschüttungen.

Soweit nach § 27 Abs.1 KStG für die Leistungen das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, fällt für diese Leistungen keine Kapitalertragsteuer an (§20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG).

Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist, dass der rechtlich unselbständige Betrieb gewerblicher Art seinen Gewinndurch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die in der Vorschriftgenannten Grenzen überschreitet (Umsatz > 350.000 €/Jahr bzw. Gewinn > 30.000 €/Jahr).

Der Deutsche Städtetag hat sich wegen der Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs.3 KStG in diesen Fällen an das Bundesministerium der Finanzengewandt.

Die Problematik wurde im Rahmen einer Sitzung der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert.