OFD Karlsruhe - Verfügung vom 26.08.2002
S 2332 A - 104 - St 322

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 26.08.2002 (S 2332 A - 104 - St 322) - DRsp Nr. 2008/82024

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 26.08.2002 - Aktenzeichen S 2332 A - 104 - St 322

DRsp Nr. 2008/82024

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitslohnverzicht im Zusammenhang mit den durch die Hochwasserkatastrophe der im Bundesgebiet verursachten Schäden

Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohnes zugunsten der im August 2002 vom Hochwasser Betroffenen, bittet die OFD aus Billigkeitsgründen wie folgt zu verfahren:

1. Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens

In Höhe des Verzichts auf Arbeitslohn besteht kein steuerrelevanter Zufluss, wenn vor Fälligkeit des Arbeitslohns der Verzicht schriftlich erklärt wurde. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.

2. Arbeitnehmer verzichten auf Arbeitslohn zugunsten einer Spende durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto

Auch hier kann der Arbeitgeber von dem Lohnsteuereinbehalt absehen, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Arbeitslohns den Lohnverzicht schriftlich erklärt, die Erklärung zum Lohnkonto genommen wird und der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge auf ein für diese Zwecke eingerichtetes Konto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV überweist.