Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der Anlage 2 zum UStG unterliegen in der Humanmedizin verwendete orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Körperersatzstücke - ausgenommen Teile und Zubehör - dem ermäßigten Steuersatz.
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