Der Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden (Abschn. 254 Abs. 1 UStR). Versteuert der Unternehmer ohne förmliche Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten (z. B. Freiberufler), ist ein nachträglicher Antrag anzuregen. In die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht durchgeführt wurden oder noch nicht formell bestandkräftig sind (Abschn. 247 Abs. 6 UStR). Für zurückliegende Besteuerungszeiträume, in denen der Unternehmer nach vereinbarten Entgelten versteuert hat, kommt eine rückwirkende (nachträgliche) Genehmigung nicht in Betracht.
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