Wird die durch die Anlage erzeugte Elektrizität zumindest teilweise und nicht nur gelegentlich entgeltlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist, wird damit die Unternehmereigenschaft des Betreibers begründet. Die Erzielung eines bestimmten Mindestumsatzes und die Produktion von ständigen Überschüssen ist für die Annahme der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich (vgl. Abschn. 2.5 Abs. 1 UStAE).
Bei Blockheizkraftwerken von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Landkreise, Zweckverbände) ist bis zum zu prüfen, ob solche Anlagen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG) betrieben werden. Sind klärgas- oder deponiegasbefeuerte Blockheizkraftwerke von Abwasser- oder Abfallbeseitigungsanlagen als Hoheitsbetriebe zu behandeln, fällt der Verkauf von Strom und Wärme in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit.
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