Die Entschädigungen, die den bei Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen gewährt werden, unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt auch für die ehrenamtlichen Zweckverbandsvorsteher.
Die Entschädigungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ganz oder teilweise steuerfrei gezahlt werden, wenn die Empfänger öffentliche Dienste leisten. Dies ist dann der Fall, wenn der Verband als Hoheitsbetrieb anzusehen ist. Erbringt der Zweckverband Leistungen im Rahmen der fiskalischen Verwaltung (z. B. Wasserversorgung), können die Entschädigungen nicht steuerfrei gezahlt werden, weil keine öffentlichen Dienste geleistet werden.
Zur Höhe der steuerfreien Zahlungen und zur Abgrenzung der hoheitlichen von der fiskalischen Tätigkeit verweist die OFD auf A 13 Abs. 2, 4
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