OFD Kiel - Verfügung vom 03.04.2001
S 2284 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/01

OFD Kiel - Verfügung vom 03.04.2001 (S 2284 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/01) - DRsp Nr. 2008/84914

OFD Kiel, Verfügung vom 03.04.2001 - Aktenzeichen S 2284 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/01

DRsp Nr. 2008/84914

§ 33 EStG Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Im Rahmen eines Mediationsverfahrens soll die selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung von Problemen, insbesondere bei Trennung und Scheidung erreicht werden. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und i.d.R. notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Langwierige und kostenintensive anwaltschaftliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung stellen die Kosten eines Mediationsverfahrens eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird.