Die Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage für Alleinstehende (§ 5 Satz 1 EigZulG) ist von bisher 240 000 DM auf 16 000 DM abgesetzt worden. Für Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, ist die Einkunftsgrenze von bisher 480 000 DM auf 320 000 DM gesenkt worden. Die abgesenkten Einkunftsgrenzen beziehen sich auf den Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr).
Die neuen Grenzwerte erhöhen sich um 60 000 DM für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG vorliegen. Sind nicht verheiratete Eltern Miteigentümer einer Wohnung und haben beide zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulg), erhöht sich der Grenzwert um 30 000 DM für jeden Anspruchsberechtigten. Die kindbedingten Erhöhungen der Einkunftsgrenzen beziehen sich ebenfalls auf den Zweitjahreszeitraum.
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