Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamtes an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). Das Insolvenzgeld wird in diesen Fällen an das Kreditinstitut ausgezahlt.
Die bisher von der Arbeitsverwaltung vertretene Auffassung, im Falle einer Vorfinanzierung sei § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht einschlägig und es seien deshalb keine Bescheinigungen nach § 32b Abs. 3 EStG über vorfinanziertes Insolvenzgeld im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB III durch die Arbeitsämter auszustellen, wurde aufgegeben. Darüber hinaus wird angestrebt, gesetzlich in § 32b EStG klarzustellen, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung für den Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgelt im Wege der Vorfinanzierung auf den Dritten übertragen hat.
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