Im BMF-Schreiben vom 2. September 2002 - IV C 4 - S 0171 - 92/02, Körperschaftsteuerkartei, Karte H 5.7 zu § 5 KStG, findet sich eine Sonderregelung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, die nach ihrer Sitzung keine mildtätigen Zwecke fördern (z.B. Sportverein, Bildungsvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine).
Danach ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung dieser Körperschaften, wenn die Spenden, die im Rahmen einer Sonderaktion empfangen worden sind, unmittelbar als Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 verwendet werden.
Bezugnehmend auf den Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 26. November 2002 -
Ein vereinfachter Spendennachweis für o.g. Körperschaften scheidet somit aus. Haben solche Körperschaften Spenden für die vom Hochwasser betroffene Bevölkerung gesammelt, ist für diese Spenden eine Zuwendungsbestätigung unter Bescheinigung von mildtätigen Zwecken auszustellen.
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