OFD Kiel - Verfügung vom 13.09.2001
S 2282 a A

OFD Kiel - Verfügung vom 13.09.2001 (S 2282 a A) - DRsp Nr. 2008/84854

OFD Kiel, Verfügung vom 13.09.2001 - Aktenzeichen S 2282 a A

DRsp Nr. 2008/84854

§ 32 EStG Abzug eines (Teil-) Betreuungsfreibetrags nach Abs. 6 Satz 2 für volljährige behinderte Kinder, die im Rahmen von Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht sind

Der BFH hat mit Urt. v. 15.10.1999 - VI R 40/98, VI R 181/98 und VI R 183/97 (BStBl II 2000 S. 75, 79, 72) entschieden, dass ein volljähriges behindertes Kind i.d.R. auch dann außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen von Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist. Anders ist es nur dann, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln den gesamten notwendigen Lebensbedarf decken kann. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten notwendigen Lebensbedarfs des Kindes einerseits sowie der eigenen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen. Der gesamte notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Dem gesamten notwendigen Lebensbedarf sind in einem zweiten Schritt die eigenen Mittel des Kindes gegenüberzustellen. Sind die eigenen Mittel des behinderten Kindes geringer als dessen gesamter notwendiger Lebensbedarf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.