Das BMF hat in zwei Schreiben v. 3.11.1999 zu Fragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben v. 14.5.1999 -
Eine Pensionszusage, die bereits im Zusagezeitpunkt nicht finanzierbar war, ist von vornherein gesellschaftsrechtlich veranlasst. Wird diese Pensionszusage aufgehoben, sind die Grundsätze des Beschl. des GrS des BFH v. 9.6.1997 (BFH, Beschl. des Großen Senats v. 9.6.1997 - GrS 1/94, BStBl 1998 II S. 307) zu beachten. Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Forderung (Pensionsanspruch) gegenüber der Gesellschaft ist in diesen Fällen gesellschaftsrechtlich veranlasst und führt zu einem Zufluss bei ihm.
Zusatz der OFD:
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