Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Ein Kind gehört zum Haushalt zum Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält (Rz. 84 und 86 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 18. Februar 2003 - BStBl 2003 I S. 182).
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