Nach Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 [Karte 1.3.1] wird die Bemessungsgrundlage für die auf betriebliche Investitionen zu gewährende Investitionszulage nicht um Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln (vgl. R 34 EStR 1998) gemindert.
Es ist die Frage gestellt worden, ob auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Investitionszulagen nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999 entsprechend zu verfahren ist.
Diesbezüglich ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 ist nicht um Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln zu mindern. Insoweit findet die Regelung der Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 (a.a.O.) analog Anwendung, da Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln, die der Finanzierung von Baumaßnahmen dienen, im Privatvermögen einkommensteuerlich wie Zuschüsse für Investitionen im Betriebsvermögen behandelt werden.
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