OFD Kiel - Verfügung vom 20.11.2000
S 2227

OFD Kiel - Verfügung vom 20.11.2000 (S 2227) - DRsp Nr. 2008/85202

OFD Kiel, Verfügung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen S 2227

DRsp Nr. 2008/85202

§ 4 EStG Behandlung der Aufwendungen für einen Schausteller-Wohnwagen

Das BMF hat am 20.11.2000 in einer mit den obersten FinBeh der Länder abgestimmten Antwort auf eine Eingabe des Deutschen Schausteller-Bundes e.V. zu der o.g. Problematik folgende Auffassung vertreten:

Liegt der Lebensmittelpunkt des Schaustellers und seiner Familie im Schausteller-Wohnwagen, stellt der Wohnwagen also die einzige Wohnung dar, kann dieser kein Betriebsvermögen sein. Ein solcher Wohnwagen dient der privaten Lebensführung nicht nur in untergeordnetem Umfang. Nach § 12 Nr. 1 EStG ist der Abzug der durch den Betrieb dieses Wohnwagens entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Da es sich um gemischte Aufwendungen handelt, die sich nicht nach objektiven Merkmalen und Unterlagen in einen betrieblich oder beruflich veranlassten Teil einerseits und einen privat veranlassten Teil andererseits aufteilen lassen, ist auch ein teilweiser Abzug ausgeschlossen.

Steht dem Schausteller - abgesehen von seinem Schausteller-Wohnwagen - eine separate Wohnung als Lebensmittelpunkt zur Verfügung, kann ein Schausteller-Wohnwagen in Anlehnung an das Urt. des FG Münster v. 21.3.2000 - E, G (EFG 2000 S. ) unter folgenden Voraussetzungen zum Betriebsvermögen gehören mit der Folge, dass die Aufwendungen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben abgezogen werden können: