In den Übergangsfällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG haben die Stpfl. ein Wahlrecht, ob sie für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen. Entscheidet der Stpfl. sich für die Anwendung des § 10e EStG, so kann er die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung entstandenen Aufwendungen (Vorkosten) nach Maßgabe des § 10e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehen.
Wählt der Stpfl. dagegen die Eigenheimzulage, so ist nach § 19 Abs. 2 EigZulG i. V. mit § 52 Abs. 14c Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Ein Stpfl., der das Wahlrecht zugunsten der Eigenheimzulage ausübt, kann nur den eingeschränkten Vorkostenabzug nach § 10i EStG in Anspruch nehmen. Ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG kommt in diesem Fall auch für VZ vor 1996 nicht in Betracht. Hat ein Stpfl. für einen VZ nach 1994 Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen, hat er damit bereits sein Wahlrecht zugunsten der Förderung nach § 10e EStG ausgeübt. Ein Antrag auf Eigenheimzulage ist dann ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EigZulG).
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