Stellt ein Stpfl. ein WG fertig, mit dessen Herstellung ein Dritter begonnen hat, so ist als Herstellungsbeginn nicht der Zeitpunkt des Herstellungsbeginns durch den Dritten, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Stpfl. mit der Herstellung des WG beginnt. Das gilt auch dann, wenn das WG aufgrund einer Baugenehmigung hergestellt wird, die der Dritte beantragt hat; vgl. Tz. 19 der Karte 1.3.1.
In diesen Fällen stellt sich auch die Frage, ob die Aufwendungen für den Erwerb eines noch nicht fertiggestellten WG in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen einzubeziehen sind. Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:
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