Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet die OFD bei der Ermittlung der Höchstzahl der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 und 4 InvZulG 1996 und nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 7 InvZulG 1999 Auszubildende nicht in die Arbeitnehmerzahl einzubeziehen.
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