Für Zahlungen von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel bitte ich, im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer schließt den Altersvorsorgevertrag im Jahre 2002 ab und erteilt dem Versicherer eine Einzugsermächtigung; der technische Versicherungsbeginn des Altersvorsorgevertrages wird im Jahr 2003 auf den 1.12.2002 rückdatiert. Außerdem wird im Jahr 2003 innerhalb eines 10-Tagezeitraums nach dem Jahreswechsel der gesamte Jahresbeitrag eingezogen. Nach dem Einzug des Jahresbeitrags für das Jahr 2002 wird die Zahlungsweise auf eine monatliche Zahlung der Altersvorsorgebeiträge umgestellt.
Nach § 11 EStG gelten Ausgaben grundsätzlich als in dem Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind. Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit - in der Regel 10 Tage - vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
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